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Allgemeine Geschätfsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

2. Preise

2.1 Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart wird, ab Lager Bünde.

3. Gefahrübergang, Versand, Fracht

3.1 Versandweg und Versandart wählt der Verkäufer aus; die Lieferung erfolgt an die Adresse des Käufers. Abweichende Abladestellen müssen vereinbart werden.

3.2 Die Gefahr der Lieferung geht bei Versand durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur des Verkäufers mit der Übergabe der Ware an den Käufer über. Bei Abholung der Ware durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal oder Lager des Verkäufers auf den Käufer über.

3.3 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Versand und Verpackung für Rechnung des Käufers. Die Ware bleibt unversichert; wird auf Verlangen des Käufers eine Schadensversicherung abgeschlossen, trägt er die Kosten.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers. Der Käufer ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, die Rechte des Verkäufers zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offenzulegen.

4.2 Eine Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer geschieht im Auftrag des Verkäufers; dieser bleibt grundsätzlich Eigentümer der durch die Verarbeit- ung entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gem. 4.1 dient. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem vom Verkäufer errechneten Fakturierwert. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache gem. § 947 Abs. 2 BGB so besteht Einigkeit darüber, dass er dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

4.3 Im Falle der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt von dem Käufer an den Verkäufer abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung des Verkäufers aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

4.4 Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf für den Verkäufer ermächtigt; die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt unberührt. Wird im Insolvenzverfahren die Eigentumsvorbehaltsware in bar veräußert, so hat der Käufer den Erlös unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Das gleiche gilt für Beträge, die der Weiterveräußerer auf abgetretene Forderungen für den Verkäufer von seinem Abnehmer einzieht. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet: Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch-Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Warenwertes an den Verkäufer als abgetreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten und die Kosten etwaiger Interventionen zu übernehmen. Dem Verkäufer oder seinem Beauftragten auf Verlangen Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren.

4.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.

4.6 Bei Vergleichen und Konkursen bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörende, vom Verkäufer gelieferte, auch bereits vom Käufer bezahlte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, bevor er dem Verkäufer die von diesem gelieferten Waren bezahlt hat, so hat der Verkäufer nach §§ 43, 46 KO das Recht, diese Waren auszusondern.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen abzüglich des bestätigten Skontosatzes oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug, gerechnet vom Tage der Ausstellung an. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keinerlei Forderungsrückstände bestehen. Sollten andere Konditionen auf den Rechnungen bestätigt sein, haben diese Gültigkeit! Sind durch EDV-Einsatz bestimmte Zahltage zu berücksichtigen, sind die Zahlungsfristen unter Einbeziehung der genannten Zahlungsziele gesondert zu vereinbaren.

5.2 Rechnungen werden auf den Verladetag datiert. Erfolgt Anlieferung der Ware später als 2 Tage nach Verladetag, verlängert sich die Skontofrist um den Zeit- raum der späteren Lieferung.

5.3 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Käufer in Vermögensfall gerät bzw. eine wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird, die geeignet ist, die Zahlungsansprüche des Verkäufers zu gefährden. In einem solchen Fall, kann der Verkäufer seine noch offen stehenden Leistungen verweigern bis eine angemessene Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheit geleistet wird, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten.

5.4 Akzepte, Kundenwechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontfähige Wechsel sind mit einer Laufzeit von längstens 90 Tagen ab Rechnungsdatum für den Empfänger spesenfrei zu geben.

5.5 Teillieferung (handelsübliche Verkaufseinheiten, geschlossene Objekte) gelten als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen den vorstehenden Zahlungsbedingungen.

5.6 Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.Die Ausübung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.

5.7 Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

6. Liefer- und Leistungszeit

6.1 Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

6.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten.

6.4 Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagt hat, Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich im Verzuge befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25% für jede vollendete Woche des Verzuges insgesamt jedoch höchstens bis zu 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

6.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6.6 Bei Rücktritt oder Falschbestellung sind 25% vom Warenwert des jeweiligen Auftrages zu zahlen!

7. Exportlieferungen

Bei Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland trägt jegliches Risiko, das zufolge der im Staatsgebiet des Käufers bestehenden Gesetze auftreten sollte, ausschließlich der Käufer. Der Verkäufer übernimmt insoweit keinerlei Haftung. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Dieser ist jedoch befugt, auch die Gerichte am Sitz des Käufers anzurufen. In Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.

8. Gewährleistung

Ansprüche auf Grund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn, der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder arglistigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder dessen gesetzliche Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen und für Schadensersatzansprüche, die nicht gemäß Ziffer 9. ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

9. Mängelansprüche/ Schadenersatz

9.1 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Frachtkosten trägt der Verkäufer, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind. Im Übrigen ist der Verkäufer im Falle der Mängelbeseitigung verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem Ort als dem Erfüllungsort verbraucht wurde. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 377 HGB bleibt unberührt.

9.2 Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer, dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug und den §§ 280 ff. BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadenersatzanspruch beruht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch den Verkäufer, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht seitens des Verkäufers, dessen gesetzlichem Vertreter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind wesentliche Vertragspflichten solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden. Schadenersatzansprüche sind ferner nicht ausgeschlossen, sofern sie auf dem arglistigen Verschweigen von Mängeln oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt.

9.3 Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat.

10. Datenverarbeitung

Dem Käufer ist bekannt, dass der Verkäufer im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten speichert und verwendet. Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht.

11. Verkaufsunterlagen

Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher u. ä., die in den Besitz des Käufers gelangt sind, bleiben Eigentum des Verkäufers und sind auf Anforderung an den Verkäufer zurückzusenden; die Kosten hierfür trägt der Käufer. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder Vervielfältigungen vorzunehmen.

12.Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Verkäufers. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht des Verkäufers. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

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